Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Vacurant Heizsysteme GmbH, Bad Lippspringe, Stand 30.09.2013

 

I. Geltungsbereich

1. Vertragspartner des Auftraggebers / Bestellers (nachfolgend „AG genannt) ist die Vacurant Heizsysteme GmbH (nachstehend Vacurant genannt), Detmolder Straße 51 in 33175 Bad Lippspringe.

2. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge und Geschäftsbedingungen zwischen Vacurant und dem AG. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vacurant und dem AG im Zusammenhang mit den Werkverträgen getroffen werden, sind dem gesetzlich normierten Werkvertragsrecht oder Werklieferungsrecht, diesen Bedingungen und den Angebotsbedingungen von Vacurant schriftlich niedergelegt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von Vacurant sind freibleibend und unverbindlich und können bis zum Vertragsabschluss widerrufen werden, es sei denn, dass Vacurant diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sind nur dann gültig, wenn diese von Vacurant schriftlich bestätigt oder zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden sind.

2. Auch wenn der AG auf das Angebot von Vacurant den Auftrag erteilt, kommt ein verbindlicher Vertrag erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Vacurant auf der Grundlage des Vacurant-Angebotes zustande, welches alle festgelegten Details wiedergibt und für beide Seiten die zu liefernde Beschaffenheit verbindlich darlegt. Sämtliche dem Angebot zugrunde gelegten Angaben sind verbindlich und sind zur Ermittlung der zu liefernden Beschaffenheit und des Vertragspreises herangezogen worden. Sollten sich hier im Rahmen der Vertragsabwicklung oder später Änderungen gleich welcher Art einstellen, die darauf zurückzuführen sind, dass die zur Angebotsstellung herangezogenen Angaben des AG nicht korrekt und/oder unvollständig sind/waren, sind damit im Zusammenhang stehende zusätzliche und/oder geänderte Leistungen von Vacurant zusätzlich zu vergüten. Außerdem verschieben sich etwaige Vertragsfristen entsprechend. Vacurant ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und zur Kalkulation des Vertragspreises vom AG zur Verfügung gestellten Angaben zu prüfen. Die Berechnung der Heizlast erfolgt auf der Grundlage von DIN EN 12831; dabei geht Vacurant von einem stationären Zustand bei den Berechnungen aus, wie z. B. geschlossene Fenster, Türen und Tore etc … Der AG ist verpflichtet, etwaige Beschaffenheiten und Bestimmungen aus der Energieeinsparverordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung einzuhalten, es sei denn, dass hierzu ausdrücklich Vacurant schriftlich beauftragt und dies von Vacurant bestätigt wurde.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Die von Vacurant angegebenen Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto und ohne sonstigen Nachlass in Euro. Es ist in jedem Falle die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

2. Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart worden, sind Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen zu leisten. Schecks, Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nicht an Erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Die bei diesen Zahlungswegen entstehenden Mehrkosten für Diskont, Einziehungswesen etc. gehen zu Lasten des AG.

3. Rechnungen von Vacurant gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

4. Der AG kommt auch ohne Mahnung von Vacurant in Verzug, wenn er die vereinbarte Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Vacurant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Vacurant bleibt vorbehalten.

5. Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Vacurant anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis (Einzelauftrag) beruht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart, sind etwaige Termine ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Für den Fall, dass Vacurant schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Vertragsfrist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der AG eine angemessene Frist beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei Vacurant oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der AG berechtigt, seine gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.

3. Für die Dauer einer etwaigen Behinderung durch höhere Gewalt, außergewöhnliche Ereignisse oder Streiks verlängern sich vereinbarte Lieferfristen und Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigten im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt. Für den Fall, dass durch Behinderungen und Verzögerungen des Auftraggebers die Leistungen von Vacurant nicht fristgemäß erbracht werden können, sind etwaige Vertragsfristen als aufgehoben anzusehen. Es bleibt den Parteien in diesem Falle unbenommen, durch schriftliche Vereinbarung neue Vertragsfristen zu vereinbaren.

 

V. Gefahrtragung / Gewährleistung / Haftung

1. Die Gefahr geht über und die Abnahme ist als eingetreten anzusehen, wenn Vacurant die von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen fertiggestellt hat, die Inbetriebnahme erfolgt und dies gegenüber dem AG bestätigt wird. Durch die Inbetriebnahme, an der der AG teilzunehmen hat, erfolgt die Abnahme. Sämtliche Abnahmewirkungen treten mit der Inbetriebnahme ein. Das Protokoll der Inbetriebnahme wird von Vacurant erstellt. Etwas anderes gilt, wenn die Inbetriebnahme nicht geschuldet wird oder erst nach Ablauf von 1 Monat nach Fertigstellung erfolgt. In diesem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung der AG die Leistungen abnimmt. Die Anzeige der Fertigstellung stellt in diesem Zusammenhang auch ein Abnahmeverlangen dar.

2. Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter der Maßgabe, dass für den Fall, dass im Rahmen der Gewährleistungsfrist Mängel an den geschuldeten Leistungen von Vacurant entstehen, dass diese vom AG schriftlich gegenüber Vacurant zu rügen sind. Vacurant wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, mindestens zweimal einen etwaigen Mangel nacherfüllen zu dürfen. Vacurant übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit gelieferter Anlagen innerhalb der beim Auftraggeber vorhandenen Gesamtanlage, es sei denn, die Verwendbarkeit wurde von Vacurant ausdrücklich schriftlich zugesichert. Stellt sich im Rahmen der Nachbesserung und/oder einer etwaigen Ersatzlieferung durch Vacurant heraus, dass nicht die Leistung von Vacurant und/oder ein Produkt von Vacurant, sondern vielmehr ein anderes Produkt und/oder die Anlage des Auftraggebers oder eine falsche Nutzung / Handhabung mangelursächlich ist, hat der Auftraggeber den Vacurant entstandenen Aufwand (z. B. Fahrtkosten, Kundendienststunden etc.) auf Anforderung gegen Nachweis zu erstatten. Für Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten für eine Unterbrechung und die Wiederinbetriebnahme einer Anlage, in der ein Produkt von Vacurant eingebaut worden ist, haftet Vacurant nicht, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wobei eine Nachbesserung mit dem zweiten vergeblichen Versuch erst als fehlbeschlagen anzusehen ist, oder hat Vacurant die Nacherfüllung insgesamt schriftlich und ausdrücklich verweigert, kann der AG seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem AG jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Erklärt der AG wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder von Vacurant die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert wird. Die Beweislast für das Fehlschlagen der Nacherfüllung und/oder der unberechtigten Verweigerung trägt der AG.

5. Schadensersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und nicht vorhersehbare Schäden, sind, soweit der AG nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, dem Fehlen einer zugesicherten Beschaffenheit oder durch eine grobe Fahrlässigkeit verursachte Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Unbeschadet der voranstehenden Regelung haftet Vacurant uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vacurant, deren gesetzlichen Vertretern und/oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Hierfür trägt der AG die Beweislast. Eine weitergehende Haftung ist soweit gesetzlich zulässig ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Vacurant ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Vacurant.

6. Für Leistungen von Vacurant die dem gesetzlich normierten Werklieferungsrecht zuzuordnen sind, und der AG Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, verjähren die primären und sekundären Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht, wenn Vacurant Arglist vorwerfbar ist. In einem solchen Fall unterliegen die Gewährleistungsrechte des AG der regelmäßigen Verjährung. Für Leistungen von Vacurant, die dem gesetzlich normierten Werkvertragsrecht zuzuordnen sind, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre und für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von den voranstehenden Regelungen beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – wenn es sich um Werkleistungen handelt – abweichend von den voranstehenden Regelungen 2 Jahre, wenn sich der AG dafür entschieden hat, Vacurant die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart worden ist.

 

VI. Copyright

Der AG entbindet und stellt Vacurant von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Copyright und ähnlichen Schutzrechten an Vacurant überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken, frei.

 

VII. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

2. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, seiner Beendigung und den Geschäftsbeziehungen ist das Gericht, in dessen Bezirk der Geschäftssitz von Vacurant liegt. Dasselbe gilt, wenn der AG im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

VIII. Recht auf Berichtigung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

IX. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.

2. Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.

3. Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

4. Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei unserem Unternehmen gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens oder ein anderer Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen / Bestimmung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.